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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2215 BGB – Nachlassverzeichnis.

Prof. Dr. Gottfried Schiemann
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Gesetzestext

 

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

 

Rn 1

Die Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (einschl aller Passiva), von der der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien kann (§ 2220), ist die Grundlage für die ganze weitere Tätigkeit des Testamentsvollstreckers. Dieses Verzeichnis hat der Testamentsvollstrecker den Erben nach I unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Das Verzeichnis ist nicht identisch mit einem Inventar nach §§ 1993 ff, dessen Errichtung auch bei Bestehen einer Testamentsvollstreckung Sache der Erben ist. Die Angaben des § 2001 II (Beschreibung, Wertangaben) muss das Verzeichnis nach § 2215 nicht enthalten. Der Testamentsvollstrecker ist aber zu Ergänzungen des Verzeichnisses um solche Angaben nach I verpflichtet, wenn der Erbe ein Inventar errichten möchte. Zweckmäßig ist es, den Erben hinzuzuziehen (III) und die Aufnahme des Verzeichnisses durch einen Notar oder das Amtsgericht (als di...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 2215 Nachlassverzeichnis
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