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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2044 BG ... / F. Wirkung der Anordnung.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Rn 11

Die Beschränkungen können alle oder nur einzelne Erben, den gesamten oder einen Teil des Nachlasses erfassen, wobei die Verfügungen nach § 2044 nur schuldrechtliche Wirkung entfalten mit der Folge, dass sich die Erben einvernehmlich darüber hinwegsetzen können (BGHZ 56, 275).

 

Rn 12

Dies gilt auch bei angeordneter Testamentsvollstreckung, da sich der Testamentsvollstrecker mit Zustimmung aller Erben über die Verfügungen des Erblassers hinwegsetzen (§ 2204 Rn 4) und einzelne Nachlassgegenstände mit dinglicher Wirkung freigeben kann, ohne Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung befürchten zu müssen.

 

Rn 13

Der Auseinandersetzungsvertrag der Miterben setzt jedoch die Mitwirkung aller Miterben voraus.

 

Rn 14

Wegen der fehlenden dinglichen Wirkungen der Anordnungen des Erblassers ist eine Eintragung des Auseinandersetzungsverbot im Grundbuch nicht möglich. Sie begründen lediglich eine schuldrechtliche Unterlassungsverpflichtung iSd § 137 2 (BGHZ 56, 275). Wegen des Vorrangs des § 137 1 vor § 2208 kann der Erblasser weder dem Erben noch dem Testamentsvollstrecker diese Verfügungsmacht letztwillig entziehen, weil seine Verfügungsbefugnis nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt wird (vgl aber BGH NJW 84, 2464 [BGH 09.05.1984 - IVa ZR 234/82]).

 

Rn 15

Der Erblasser kann die Auseinandersetzung zwar untersagen, letztlich aber nur durch eine bedingte Erbeinsetzung verhindern, da der Erbe nur solange Erbe bleibt, als der Nachlass nicht auseinandergesetzt ist.

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