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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1595 BG ... / B. Zustimmung des Kindes (Abs 2).

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Rn 2

Für die Anerkennung der Vaterschaft ist die Zustimmung des Kindes nur erforderlich, wenn der Mutter die elterliche Sorge ganz oder tw nicht zusteht. Daher ist die Zustimmung des volljährigen Kindes für die Vaterschaftsanerkennung immer erforderlich, während sie für ein verstorbenes Kind ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist wie folgt zu differenzieren:

 

Rn 3

Bei Alleinsorge der (volljährigen und geschäftsfähigen) Kindesmutter bedarf es keiner Zustimmung des minderjährigen Kindes, da die Mutter nach Abs 1 aus eigenem Recht zustimmen muss (KG StAZ 17, 305). Auch bei gemeinsamer Sorge für ein in der Ehe geborenes Kind muss das minderjährige Kind nicht zustimmen. Nur wenn der Mutter des Kindes die elterliche Sorge insoweit nicht zusteht, sind zwei Zustimmungserklärungen zu beurkunden. Dies kommt in Betracht, wenn der Mutter die elterliche Sorge entzogen ist oder infolge ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge ruht (§ 1673 I und II). In diesen Fällen ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Eine Ergänzungspflegschaf ist nicht zu bestellen, da aufgrund des Vertretungshindernisses nach § 1791c BGB iVm § 55 SGB VIII eine gesetzliche Amtsvormundschaft besteht (Knittel JAmt 09, 262; aA LG Halle FamRZ 10, 744). Für das geschäftsunfähige oder noch nicht 14 Jahre alte Kind ist die Zustimmung allein von dessen gesetzlichem Vertreter zu erklären ist (§ 1596 II 1 und für das Kind, das älter als 14 Jahre, aber noch nicht volljährig ist, die Zustimmung nur von diesem selbst zu erklären, aber darüber hinaus die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich [§ 1596 II 2]).

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