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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1578b B ... / E. Billigkeit.

Dr. Jürgen Soyka
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Rn 5

Sind ehebedingte Nachteile nicht gegeben oder durch einen Teil des geltend gemachten Unterhalts ausgeglichen, ist als nächstes zu prüfen, ob und welche Unterhaltsbegrenzung der Billigkeit entspricht.

 

Rn 6

Die einzigen Billigkeitskriterien, die der BGH zunächst berücksichtigt hat, sind Dauer der Ehe und Alter des Unterhaltsberechtigten. Dabei stand weder eine 22-jährige Ehe noch ein Alter der Ehefrau von 42 oder 60 Jahren einer Unterhaltsbegrenzung entgegen. Letztlich kam dieser Billigkeitsabwägung nach der BGH-Rspr zunächst nur eine ganz untergeordnete Bedeutung zu, so dass bei Nichtbestehen ehebedingter Nachteile im Regelfall eine Befristung des Unterhalts vorzunehmen war.

 

Rn 7

Seit der Entscheidung vom 30.6.10 (FamRZ 10, 1414) betont der BGH das Regel-Ausnahme-Verhältnis und verlangt eine umfassende Billigkeitsabwägung, bei der insb die nacheheliche Solidarität zu berücksichtigen ist.

 

Rn 8

Kriterien für die Billigkeitsprüfung sind

  • das Alter des Unterhaltsberechtigten,
  • die Ehedauer, wobei dieser besonderes Gewicht für die Prüfung der nachehelichen Solidarität zukommt, wie sich schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Ehedauer ihren Stellenwert bei der Billigkeitsabwägung erst durch die aufgrund der praktizierten Rollenverteilung eingetretenen wirtschaftlichen Verflechtung der Eheleute gewinnt (BGH FamRZ 13, 6161). Dies bedeutet, dass die Ehedauer kaum ins Gewicht schlägt, wenn die Eheleute während der Ehe durchgehend vollschichtig gearbeitet haben und deswegen eine wirtschaftliche Verflechtung nicht eingetreten ist. Die Änderung des § 1578b, die seit dem 1.3.13 in Kraft getreten ist, hat nur klarstellende Bedeutung und rechtfertigt nicht einmal einen Abänderungsgrund (BGH FamRZ 13, 616),
  • die finanziellen Verhältnisse, wobe...

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