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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1453 BGB – Verfügung ohne Einwilligung.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

(1) Verfügt ein Ehegatte ohne die erforderliche Einwilligung des anderen Ehegatten über das Gesamtgut, so gelten die Vorschriften des § 1366 Abs. 1, 3, 4 und des § 1367 entsprechend.

(2) 1Einen Vertrag kann der Dritte bis zur Genehmigung widerrufen. 2Hat er gewusst, dass der Ehegatte in Gütergemeinschaft lebt, so kann er nur widerrufen, wenn dieser wahrheitswidrig behauptet hat, der andere Ehegatte habe eingewilligt; er kann auch in diesem Falle nicht widerrufen, wenn ihm beim Abschluss des Vertrags bekannt war, dass der andere Ehegatte nicht eingewilligt hatte.

 

Rn 1

Die Vorschrift des § 1453 I regelt die Rechtsfolgen fehlender Einwilligung zu einer Verfügung insb durch Verweisung auf die Vorschriften des §§ 1366 I, III, IV und des § 1367.

Dies bedeutet zunächst nach §§ 1453 I, 1366 I, dass der betreffende genehmigungsbedürftige Vertrag wirksam ist, wenn der andere Ehegatte die Genehmigung erteilt.

Weiterhin kann während des Schwebezustandes der Dritte nach §§ 1453 I, 1366 III dazu auffordern, dass der verwaltende Ehegatte die erforderliche Genehmigung des anderen Ehegatten beschafft. Der andere Ehegatte kann die Genehmigung dann nur dem Dritten ggü wirksam erklären. Dafür setzt §§ 14537 I, 1366 III 2 eine Frist von 2 Wochen seit dem Empfang der Aufforderung; wird die Genehmigung innerhalb dieser Zeit nicht erklärt, so gilt sie als verweigert. Auch wenn der handelnde Ehegatte beim FamG die Genehmigung beantragt, ist der betreffende gerichtliche Beschluss nur wirksam, wenn der Ehegatte dies dem Dritten innerhalb der Zweiwochenfrist mitteilt.

Wird die Genehmigung von Seiten des FamG bzw. des anderen Ehegatten verweigert, so ist der Vertrag unwirksam, §§ 1453 I, 1366 IV.

Nach §§ 1453 I, 1367 ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung...

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