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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1413 BGB – Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

Überlässt ein Ehegatte sein Vermögen der Verwaltung des anderen Ehegatten, so kann das Recht, die Überlassung jederzeit zu widerrufen, nur durch Ehevertrag ausgeschlossen oder eingeschränkt werden; ein Widerruf aus wichtigem Grund bleibt gleichwohl zulässig.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Jeder Ehegatte kann dem anderen die Befugnis einräumen, sein Vermögen als Ganzes oder Teile davon zu verwalten. Der Verwaltervertrag bedarf nicht der Form der §§ 1410, 1411.

 

Rn 2

Wie der Verwaltervertrag selbst ist auch der Widerruf der Verwaltungsbefugnis jederzeit formlos möglich (RGZ 91, 363). Nur dann, wenn die Widerrufsmöglichkeit ausnw eingeschränkt oder ausgeschlossen werden soll, bedarf es hierzu eines Ehevertrages in der Form des § 1410. Auch dann, wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht worden ist, bleibt der Widerruf aus wichtigem Grund aber jederzeit möglich.

B. Vermögensverwaltung durch den anderen Ehegatten.

I. Zustandekommen des Verwaltervertrages.

 

Rn 3

Die Überlassung der Vermögensverwaltung erfolgt durch schuldrechtlichen Vertrag, der auch durch schlüssiges Handeln zustande kommen kann. Vorhanden sein muss aber Rechtsbindungswille beider Ehegatten, der bei reinen Gefälligkeitsverhältnissen fehlt und zB dann nicht angenommen werden kann, wenn der Ehegatte iRd Beistandspflicht (§ 1353) oder aus Gefälligkeit faktisch die finanziellen Angelegenheiten des anderen erledigt (BGH FamRZ 88, 42; NJW 86, 1871), auch nicht über einen längeren Zeitraum (Karlsr FamRZ 83, 1250). Bloßes Dulden von Vermögensverwaltungshandlungen eines Ehegatten, der dem anderen dessen Vermögen vorenthält (Staud/Thiele Rz 5) reicht für die Annahme eines Verwaltervertrages nicht aus, ebenso Erteilung von Bankvollmachten (BGH FamRZ 01, 23, 24), Dulden der Vereinnahmung von Bargeld bei Mitarbeit in einer Arztpraxis (BGH FamRZ 86, 558) oder Erteilung einer Generalvollmacht, da Vollmachten nur Dritten ggü Vertretungsmacht b...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1413 Widerruf der Überlassung der Vermögensverwaltung
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