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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 126 BGB ... / 1. Gegenstand.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 4

Die rechtsgeschäftliche Erklärung muss in einer Urkunde niedergelegt sein. Urkunde ist jede schriftlich verkörperte Willenserklärung, die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen sowie den Aussteller erkennen lässt (BGHZ 136, 357, 362). Die Urkunde kann in jeder lebenden oder toten Sprache abgefasst sein (Brandbg NJW-RR 99, 545). Sie kann mit der Hand oder einem technischen Hilfsmittel, wie Schreibmaschine, PC oder Kopierer, geschrieben, gedruckt oder vervielfältigt werden. Verwendet werden kann jedes Trägermaterial, auf dem Schriftzeichen dauerhaft festgehalten werden können (MüKo/Einsele § 126 Rz 6). Zur elektronischen Form § 126a Rn 3 ff.

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