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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 908 ZPO – Aufgaben des Kreditinstituts.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Gesetzestext

 

(1) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben im Rahmen des vertraglich Vereinbarten verpflichtet.

(2) Das Kreditinstitut informiert den Schuldner in einer für diesen geeigneten und zumutbaren Weise über

1. das im laufenden Kalendermonat noch verfügbare von der Pfändung nicht erfasste Guthaben und
2. den Betrag, der mit Ablauf des laufenden Kalendermonats nicht mehr pfändungsfrei ist.

(3) Das Kreditinstitut hat dem Kontoinhaber die Absicht, eine neue Bescheinigung nach § 903 Absatz 2 Satz 3 zu verlangen, mindestens zwei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem es die ihm vorliegende Bescheinigung nicht mehr berücksichtigen will, mitzuteilen.

A. Normzweck und Systematik.

 

Rn 1

§ 908 fasst die besonderen vollstreckungsrechtlichen Pflichten des Kreditinstituts im Rahmen eines Pfändungsschutzkontos ggü dem Schuldner zusammen. Unberührt bleiben davon die allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Pflichten auch ggü Dritten, die bankvertraglichen und die bürgerlichrechtlichen Pflichten. Teilweise handelt es sich dabei um bereits im bisherigen Recht bestehende Verpflichtungen, teilweise um neue Aufgaben. Die Regelung soll dem Schuldner einen unbelasteten Umgang mit dem Pfändungsschutzkonto ermöglichen, indem für das Kreditinstitut beherrschbare Anforderungen aufgestellt werden. Dennoch treffen das Kreditinstitut künftig vermehrte Aufgaben. Die Materialien betonen, die Mitteilungspflichten ggü dem Kontoinhaber belasten die Kreditinstitute nicht in unzumutbarer Weise, weil die hierfür erforderlichen Informationen in den Datenbeständen der Kreditinstitute bereits hinterlegt seien oder ohne erheblichen Aufwand dort hinterlegt werden könnten (BTDrs 19/19850, 44).

 

Rn 2

Abs 1 bestimmt und konkretisiert die Leistungspflicht des Kreditinstituts bei einem gepfändeten Guthaben...

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Zivilprozessordnung / § 908 Aufgaben des Kreditinstituts
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