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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 850 ZPO – Pfän ... / I. Grundlagen.

Prof. Dr. Martin Ahrens
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Rn 11

Als Arbeitseinkommen iSv Abs 2 erfasst werden alle Vergütungen aus Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnissen, welche die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen. Erforderlich ist die Verwertung der Arbeitskraft, weswegen nur die Ansprüche natürlicher Personen erfasst werden. Die Vergütungen müssen aus nichtkapitalistischer Tätigkeit, also aus einer Beschäftigung resultieren, bei der die persönliche Leistung des Schuldners die Ausnutzung sächlicher Betriebsmittel überwiegt. Für kapitalistische Einkünfte kann nur der antragsabhängige Pfändungsschutz aus § 850i erreicht werden. Die Vergütungen müssen an ein früheres, gegenwärtiges oder – iRv § 833 II – künftiges Arbeits-, Dienst- oder Beamtenverhältnis anknüpfen. Unerheblich ist die Art der Tätigkeit, die Stellung des Schuldners in der betrieblichen Hierarchie oder die Höhe der Vergütung. Geschützt sind auch die Vergütungen eines Organmitglieds einer Gesellschaft, etwa eines Vorstandsmitglieds einer AG, das nicht oder nicht wesentlich an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH NJW 78, 756). Ein wirksamer Vertrag ist nicht erforderlich, weswegen ein Verstoß gg ein Beschäftigungsverbot (zB von ausländischen ArbN ohne Arbeitsgenehmigung) gleichgültig ist (Zö/Herget § 850 Rz 6). Es genügen Ansprüche aus einem faktischen Arbeitsverhältnis. Unerheblich ist, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, vgl § 14 I 1 SGB IV. Keine Bedeutung besitzt, ob die Rechtsverhältnisse privat- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet sind, ob eine und ggf welche Sozialversicherungspflicht besteht und ob dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis deutsches oder ausländisches Recht zugrunde liegt (Schuschke/Walker/Kessen/Thole/Kessal-Wulf/Lorenz/Els § 850 Rz 9).

 

Rn 12

Auszugehen ist von einem u...

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