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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 796 ZPO – Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheiden.

Silke Scheuch
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Gesetzestext

 

(1) Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.

(2) Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Vollstreckungsbescheide gem § 699 bedürfen der Vollstreckungsklausel dann nicht, wenn die Zwangsvollstreckung nicht für oder gegen einen Rechtsnachfolger erfolgen soll, § 796 I. Sinn dieser Vorschrift ist es, die Vollstreckung zu erleichtern.

B. Anwendungsbereich, Voraussetzungen.

I. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

In den Fällen, in denen eine Titelumschreibung erforderlich ist, bedarf es der Klausel, so in den in den §§ 727–729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749 behandelten Fällen. Erweist sich eine Klausel als nicht erforderlich, bedarf auch das Urt, durch welches der Einspruch gegen einen VB verworfen oder der VB aufrechterhalten wird, keiner Vollstreckungsklausel; der VB bleibt Titel; das aufrechterhaltende Urt hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (Wieczorek/Schütze/Paulus Rz 2; St/J/Münzberg Rz 1; vgl § 794 Rn 37; aA MüKoZPO/Wolfsteiner Rz 4). Soll eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 erteilt werden, dann allerdings ist eine...

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