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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 749 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Testamentsvollstrecker.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

1Auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eines für oder gegen den Erblasser ergangenen Urteils für oder gegen den Testamentsvollstrecker sind die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden. 2Auf Grund einer solchen Ausfertigung ist die Zwangsvollstreckung nur in die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände zulässig.

A. Ratio, Anwendungsbereich und Tatbestand.

 

Rn 1

Soweit bereits ein nicht zwingend rechtskräftiger Titel (über den Wortlaut hinaus nicht nur ein Urt nach § 704 I, sondern nach §§ 795, 794 I auch alle sonstigen Titel der ZPO) gegen den Erblasser vorlag, erleichtert § 749 die Beschaffung eines Titels gegen den Testamentsvollstrecker, in dem die Regelung die Möglichkeit einer Titelumschreibung analog §§ 727, 730 bis 732 eröffnet. Die Vorschrift gilt für alle Vollstreckungsarten und ergänzt §§ 727, 748 funktionell (Musielak/Lackmann § 749 Rz 1). Bei Nachlassverwaltung gilt § 749 analog (str; St/J/Münzberg § 749 Rz 6; aA B/L/A/H 77. Aufl § 727 Rz 18: § 727 direkt), ebenso wie Insolvenz- und Zwangsverwaltung (Schuschke/Walker/Schuschke § 749 Rz 6). Voraussetzung der Umschreibung des gegen den Erblasser erstrittenen Titels auf den Testamentsvollstrecker ist, dass Testamentsvollstreckung angeordnet und der Testamentsvollstrecker sein Amt angenommen hat (§§ 2213, 2202 BGB). Auch muss ihm die Verwaltung, wenn schon nicht des gesamten Nachlasses, so doch zumindest einiger Nachlassgegenstände anvertraut sein (s § 748 Rn 3 f). Wegen § 2213 II BGB kommt es dagegen auf die Annahme der Erbschaft nicht an.

B. Verfahren, Entscheidung.

 

Rn 2

Zum Verfahren der Klauselerteilung s § 726 Rn 6 f, § 727 Rn 15 ff. Der Tod des Erblassers, die Anordnung der Testamentsvollstreckung, die Annahme des Amtes und die Verwaltungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2208 BGB müssen durch öffe...

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