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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 727 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.

(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.

A. Ratio.

 

Rn 1

Die Zwangsvollstreckung kann nach § 750 I nur beginnen (s vor §§ 704 ff Rn 12), wenn Gläubiger und Schuldner im Titel oder in der Vollstreckungsklausel namentlich als solche bezeichnet sind. Für oder gegen wen vollstreckt wird, ist eine Frage, deren Beantwortung den Vollstreckungsorganen entzogen ist, weil es sich um eine inhaltliche Bedingung der Vollstreckbarkeit handelt (St/J/Münzberg § 727 Rz 1). Für oder gegen andere Personen, als die in der Vollstreckungsklausel genannten, kann daher – unabhängig von materiellen Drittberechtigungen bzw Verpflichtungen und ohne dass prozessuale Urteilswirkungen für oder gegen Dritte nach § 325 per se eine Rolle spielen würden – nur vollstreckt werden, wenn diese nachträglich anstelle des alten Gläubigers oder Schuldners in die Klausel aufgenommen werden. Das geschieht im Wege der sog Titel- oder Klauselumschreibung, mit Hilfe derer Veränderungen in der materiellen Berechtigung oder Verpflichtung Rechnung getragen und die von § 750 I verlangte vollstreckungsrechtliche Legitimation des Rechtsnachfolgers hergestellt wird (BGH NJW 07, 3357, 3358; praktische Anleitung bei Soutier MittBayNot 11, 181, 275, 366). Mit diesem Instrument kann e...

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