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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 325 ZPO – Subjektive Rechtskraftwirkung.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) 1Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. 2Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Grds wirkt das rechtskräftige Urt nur für und gegen die Parteien des Rechtsstreits (BGHZ 3, 385, 388 = NJW 52, 178). Nur diese haben durch ihre Herrschaft über den Prozessstoff und das Verfahren sowie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör ausreichend Möglichkeit, den Inhalt der Entscheidung zu beeinflussen. Eine Erstreckung der Rechtskraft der Entscheidung auf einen am Prozess nicht beteiligten Dritten findet entgegen aA in der Literatur nur in Ausnahmefällen statt und bedarf der besonderen Rechtfertigung (BGH NJW 96, 395, 396). Davon abweichenden Lösungsvorschlägen in der Literatur, wonach eine Rechtskrafterstreckung immer dann eintreten soll, wenn eine materiell-rec...

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