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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 738 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung gegen Nießbraucher.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Ist die Bestellung des Nießbrauchs an einem Vermögen nach der rechtskräftigen Feststellung einer Schuld des Bestellers erfolgt, so sind auf die Erteilung einer in Ansehung der dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils gegen den Nießbraucher die Vorschriften der §§ 727, 730 bis 732 entsprechend anzuwenden.

(2) Das Gleiche gilt bei dem Nießbrauch an einer Erbschaft für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Erblasser ergangenen Urteils.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Wurde die Schuld des Bestellers bereits vor der Bestellung des Nießbrauchs an dessen Vermögen (oder nach Abs 2 an einer Erbschaft) rechtskräftig festgestellt, erleichtert § 738 die Zwangsvollstreckung ggü den Anforderungen des § 737. Der nach dieser Vorschrift erforderliche Duldungstitel des Gläubigers des Bestellers gegen den Nießbraucher wird durch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des gegen den Besteller erstrittenen Leistungsurteils gegen den Nießbraucher (nach Abs 2 gegen den Erblasser) nach §§ 727, 730 bis 732 analog ersetzt. Die Klausel erlaubt dann den Vollstreckungszugriff in die dem Nießbrauch unterliegenden Gegenstände (s § 737 Rn 2), nicht aber auf das persönliche Vermögen des Nießbrauchers (MüKoZPO/Heßler § 738 Rz 1). § 727 ist nicht nur analog, sondern unmittelbar einschlägig, wenn der Titel auf Herausgabe einer bestimmten Sache lautete und sich der später bestellte Nießbrauch auch auf diese erstreckte. Denn in diesem Fall ist der Nießbraucher Rechtsnachfolger des Bestellers iSd § 325 (Schuschke/Walker/Schuschke § 738 Rz 2). § 738 kommt auch bei anderen Titeln als Urteilen nach § 704 zur Anwendung (§§ 794, 795). Ist ein Titel der Rechtskraft nicht fähig, kommt es auf den Zeitpunkt seiner Entstehung an.

B. Verfahren der Klauselerteilung und Rechtsbehelfe.

 

Rn 2

Für die Klauselerteilung nach § 7...

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