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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 737 ZPO – Zwangs ... / B. Anwendungsbereich.

Inge Hanewinkel
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Rn 2

Sachlich ist § 737 unmittelbar einschlägig bei Urteilen nach § 704 I und kraft gesetzlicher Inbezugnahme über § 795 auf alle anderen Titel der ZPO, § 794 I. Nach § 794 II kann der Nießbraucher den Titel gegen sich auch durch notarielle Urkunde iSd § 794 I Nr 5 freiwillig schaffen. Analog ist § 737 heranzuziehen bei der Belastung aller Erbteile durch sämtliche Miterben zugunsten einer Person (Musielak/Lackmann § 737 Rz 1). Für die Bestellung eines Nießbrauchs nach Eintritt der Rechtskraft gilt § 738. Die §§ 1086 BGB, 737 kommen für den Gläubiger des Nießbrauchsbestellers auch dann zur Anwendung, wenn der Besteller ausnahmsweise nicht der Eigentümer ist. Der Nießbraucher kann sich mithin ggü dem Gläubiger des Bestellers nicht darauf berufen, der Gegenstand gehöre einem Dritten. Der wahre Eigentümer kann jedoch der Zwangsvollstreckung nach § 771 widersprechen.

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