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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 760 ZPO – Akteneinsicht; Aktenabschrift.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
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Gesetzestext

 

1Jeder Person, die bei dem Vollstreckungsverfahren beteiligt ist, muss auf Begehren Einsicht der Akten des Gerichtsvollziehers gestattet und Abschrift einzelner Aktenstücke erteilt werden. 2Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, erfolgt die Gewährung von Akteneinsicht durch Erteilung von Ausdrucken, durch Übermittlung von elektronischen Dokumenten oder durch Wiedergabe auf einem Bildschirm; das gilt auch für die nach § 885a Abs. 2 Satz 2 elektronisch gespeicherten Daten.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift macht das Vollstreckungsverfahren für die beteiligten Personen transparent und kontrollierbar, in dem es ihnen das Recht einräumt, Einsicht in die Akten des GV und Abschrift einzelner Aktenstücke zu verlangen. Die Akteneinsicht dient sowohl der Kontrolle des Vollstreckungsverfahrens durch den Gläubiger als auch der Offenlegung aller dabei erstellten Schriftstücke (BGH ZVI 04, 81; AG Leipzig BeckRS 14, 05816). Andere als die an der Vollstreckung unmittelbar beteiligten Personen können aus § 760 nichts herleiten. Ein Akteneinsichtsrecht haben sie nur, wenn die Voraussetzungen des § 299 II vorliegen (Musielak/Voit/Lackmann § 760 Rz 1). Die Mitteilungen, die der GV nach § 763 vAw zu machen hat, lassen § 760 unberührt, ebenso sonstige Unterrichtungen, zB darüber, ob der GV beim Schuldner pfändbare Sachen vorgefunden hat (Köln DGVZ 95, 170; LG Hannover DGVZ 81, 39 f) oder über Tatsache und Grund der Erfolglosigkeit eines Vollstreckungsversuchs (BGH NJW-RR 04, 788 [BGH 30.01.2004 - IXa ZB 274/03]; aA Hamm DGVZ 77, 40). Vor der Erteilung des Vollstreckungsauftrags treffen den GV keine Mitteilungspflichten nach § 760 (AG Berlin-Charlottenburg DGVZ 78, 159). Ebenso wenig betrifft die Regelung das Recht auf Akteneinsicht und Abschrift ggü der Gerichtsverwaltung. Denn § 76...

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