Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 732 ZPO – Erin ... / I. Verfahren.

Prof. Dr. Sebastian Baldringer
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rn 10

Im Erinnerungsverfahren nach § 732 ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben, § 128 IV. Denn die Entscheidung ergeht nach Abs 1 S 2 durch Beschl (s Rn 11). Der Gläubiger ist aber (ggf schriftlich) zu hören, weil ihm bei voreiliger Entscheidung über §§ 775 Nr 1, 776, soweit er schon vollstreckt hat, zumindest der Rangverlust droht, ökonomisch uU sogar der Verlust einer sinnvollen Vollstreckungsoption überhaupt (Schuschke/Walker/Schuschke § 732 Rz 13). Weshalb das freilich die Abhilfemöglichkeit des klauselerteilenden Organs einschränken soll (MüKoZPO/Wolfsteiner § 732 Rz 12 mwN), erschließt sich nicht unmittelbar. Denn um die Gewährung rechtlichen Gehörs geht es bei der Anhörung nicht (str: s § 730 Rn 1). Vielmehr dürfen sowohl der Urkundsbeamte als auch der Rechtspfleger, der die Klausel erteilt hat, in entspr Anwendung des § 571 I der Erinnerung eigenständig abhelfen (hM; Kobl FamRZ 03, 108). Geschieht das, gilt die Klausel als verweigert, wogegen der Gläubiger sich mit den allgemeinen Rechtsbehelfen des Klauselverfahrens zur Wehr setzen kann (LAG Ddorf Rpfleger 97, 119). Zur Entscheidungsbefugnis in dem Fall, dass keine Abhilfeentscheidung ergeht, s Rn 8. Der maßgebliche Zeitpunkt, in dem die Einwendungen vorliegen müssen, ist nach hM der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung über die Erinnerung nach § 732 getroffen wird (KG OLGZ 86, 464, 467 ff; Musielak/Voit/Lackmann § 732 Rz 8, aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 732 Rz 4: Zeitpunkt der Klauselerteilung). Die Prüfungskompetenz des entscheidenden Gerichts geht nicht weiter als die des klauselerteilenden Organs (s Rn 5). Ob § 767 III entsprechend gilt, der Schuldner also alle diejenigen Einwendungen geltend machen muss, die er zur Zeit der Einlegung der Erinnerung kannte, hat der BGH offengelassen (BGH NJW-RR 0...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Gewährleistungsrückstellung darf den Pauschalsatz von 0,5 % übersteigen.
    322
  • Fahrten der Kinder zur Schule als Werbungskosten bzw. außergewöhnliche Belastungen
    279
  • Fahrtkosten für Besuche eines pflegebedürftigen Angehörigen als außergewöhnliche Belastung
    267
  • Steuerschuldnerschaft bei Schrottmaterialien (zu § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG)
    244
  • Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden
    229
  • Einbau einer Klimaanlage als nachträglicher Herstellungsaufwand eines Gebäudes
    209
  • Arnold/Tillmanns, BUrlG § 5 Teilurlaub / 2.6 Zwölftelung bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte
    201
  • Schwangerschaft: Beschäftigungsverbot oder Arbeitsunfähigkeit
    195
  • Steuerbefreiung bei Vermietungsleistungen (zu § 4 Nr. 12 UStG)
    152
  • Mietverhältnis zwischen GbR und Gesellschafter über diesem zurechenbaren Grundstücksanteil nicht anzuerkennen
    136
  • Einheit des Verhinderungsfalls im Falle Entgeltfortzahlung wegen Krankheit
    134
  • Nachträgliche Befristung unbefristeter Arbeitsverträge
    133
  • Nachweispflicht bei Einbringungen nach § 22 Abs. 3 UmwStG
    130
  • Steuerschuldnerschaft bei Gebäudereinigung (zu § 13b UStG)
    127
  • Nächtliches Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen verfassungsgemäß
    122
  • Ballspielen auf Rasenfläche nicht gestattet
    113
  • Behandlung der Marktprämie nach dem EEG (zu § 1 Abs. 1 UStG)
    112
  • Angabe des Zeitpunkts der Leistung in der Rechnung
    111
  • Geschäftsveräußerung im Ganzen (zu § 1 Abs. 1a UStG)
    107
  • Aufwendungen für Grabpflege als haushaltsnahe Dienstleistung?
    103
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Recht
Grundlagen und Anforderungen: Geschäftspartner-Management
Geschäftspartner-Management
Bild: Haufe Shop

Zusammenarbeit mit Geschäftspartnern bietet Unternehmen Möglichkeiten der Geschäftsentwicklung, birgt aber auch Risiken. Das Buch gibt einen Überblick über die nationalen und internationalen rechtlichen Grundlagen und zeigt praktische Umsetzungsmöglichkeiten eines Compliance-Prozesses auf.


Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Bücher Haufe Shop Buchwelt

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren