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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 73 ZPO – Form der Streitverkündung.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

1Zum Zwecke der Streitverkündung hat die Partei einen Schriftsatz einzureichen, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreits anzugeben ist. 2Der Schriftsatz ist dem Dritten zuzustellen und dem Gegner des Streitverkünders in Abschrift mitzuteilen. 3Die Streitverkündung wird erst mit der Zustellung an den Dritten wirksam.

A. Form der Streitverkündung.

 

Rn 1

Die Bestimmung regelt Form und Inhalt der Streitverkündung. Die Formerfordernisse dienen mit Rücksicht auf die Bindungswirkung der §§ 74, 68 dem Schutz des Dritten. Dem Anwendungsbereich der Vorschrift unterliegen sämtliche, auch spezialgesetzlich geregelte, Arten der Streitverkündung einschließlich der §§ 75 ff. Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines bestimmenden Schriftsatzes (§ 129 I) beim Prozessgericht. Auch im Anwaltsprozess besteht kein Anwaltszwang, weil die Streitverkündung – abw von der Nebenintervention – zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden kann. Diese Erleichterung beruht darauf, dass der Dritte noch nicht Verfahrensbeteiligter ist (BGHZ 92, 251, 253 = NJW 85, 328). Falls der Schriftsatz von einem Anwalt gefertigt und eingereicht wird, muss er, um Wirksamkeit zu entfalten, von diesem unterzeichnet werden. Der Mangel wird durch Nachholung der Unterschrift geheilt (BGHZ 92, 251, 254 = NJW 85, 328). Der Schriftsatz wird dem Streitverkündeten als Wirksamkeitsvoraussetzung vAw zugestellt (§ 73 S 3) und dem Gegner formlos mitgeteilt. Wird die Unterrichtung der Gegenpartei versäumt, ist dies unschädlich. Soweit die Streitverkündung unstatthaft ist (§ 72 II), hat die Zustellung zu unterbleiben (BGHR 07, 415; NJW 06, 3214 [BGH 27.07.2006 - VII ZB 16/06]; 17, 3718 [BGH 19.09.2017 - XI ZB 13/14] Rz 22 ff). Die Zustellung hängt jedoch nicht von der Zulässigkeit der Streitverkündung ab, die im Folgepr...

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