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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 728 ZPO – Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker.

Inge Hanewinkel
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Gesetzestext

 

(1) Ist gegenüber dem Vorerben ein nach § 326 dem Nacherben gegenüber wirksames Urteil ergangen, so sind auf die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Nacherben die Vorschriften des § 727 entsprechend anzuwenden.

(2) 1Das Gleiche gilt, wenn gegenüber einem Testamentsvollstrecker ein nach § 327 dem Erben gegenüber wirksames Urteil ergangen ist, für die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung für und gegen den Erben. 2Eine vollstreckbare Ausfertigung kann gegen den Erben erteilt werden, auch wenn die Verwaltung des Testamentsvollstreckers noch besteht.

A. Ratio und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

Die Vorschrift erklärt in Abs 1 die Regelung des § 727 auf das Verhältnis des Vorerben, gegen den das Urt ergangen ist, das nach § 326 ggü dem Nacherben wirksam ist, für anwendbar. Das ist notwendig, weil der Nacherbe nach § 2100 BGB Erbe des Erblassers und nicht des Vorerben ist, sodass in deren Verhältnis nach den Maßstäben des Bürgerlichen Rechts keine Rechtsnachfolge iSv § 727 vorliegt. Die Verweisung auf § 326 entspricht dabei derjenigen in § 727 auf § 325. In beiden Fällen werden die materielle Rechtskraft- und die Vollstreckungswirkung einander angepasst (MüKoZPO/Wolfsteiner § 728 Rz 1). Das ist auch die Regelungsintention von Abs 2. Die Regelung erstreckt die Vollstreckungswirkung eines Urteils, das der Testamentsvollstrecker im Aktiv- oder Passivprozess erwirkt hat, für oder gegen den Erben, gegen den die Entscheidung nach § 327 wirkt. Die Klauselumschreibungen, die nach beiden Vorschriften vom nach § 20 Nr 12 RPflG funktionell zuständigen Rechtspfleger vorgenommen werden, sind für das Vollstreckungsorgan bindend.

B. Tatbestand.

I. Abs 1.

 

Rn 2

Für die Vollstreckungswirkung nach Abs 1 ist Voraussetzung, dass die Nacherbfolge eingetreten ist, §§ 2106, 2139 BGB. Das ggü dem Vorerben ergangene Urt muss des Weiter...

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