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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, ZPO § 326 ZPO – Rechtskraft bei Nacherbfolge.

Prof. Dr. Barbara Völzmann-Stickelbrock
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Gesetzestext

 

(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.

(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Vorschrift schließt eine Lücke bei der Rechtskrafterstreckung auf Dritte. Da der Nacherben nicht Rechtsnachfolger des Vorerben, sondern des Erblassers ist, findet § 325 I auf ihn keine Anwendung. Dennoch ist die Erstreckung der Rechtskraft des zwischen dem Vorerben und einem Dritten ergangenen Urteils bei Streitigkeiten über Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassgegenstände für den Nacherben bzw den Dritten sinnvoll und aus Gründen der Prozessökonomie angebracht.

I. Regelungsinhalt.

 

Rn 2

Die Regelung des § 326 ist dem § 325 I nachgebildet. Sie unterscheidet zwischen der Rechtskraftwirkung zu Gunsten des Nacherben (Abs 1) und der Rechtskraftwirkung zu Lasten des Nacherben (Abs 2) sowie nach der Stellung des Rechtsvorgängers als befreiter bzw nicht befreiter Vorerbe.

II. Anwendungsbereich.

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt nur für den Fall der Nacherbfolge, nicht im Verhältnis des scheinbaren oder vorläufigen zum endgültigen Erben. Zwar ähneln sich die Fälle insofern, als auch der endgültige Erbe Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht der vorläufigen Erben ist. Dennoch ist der endgültige Erbe an rechtskräftige Urteile, die in Aktiv- oder Passivprozessen des Scheinerben ergangen sind, nicht gebunden (BGHZ 106, 359, 364 = NJW 89, 2885). Die Stellung des vorläufigen Erben vor Ausschlagung nach § 1...

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