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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 696 ZPO – Verf ... / E. Aktenausdruck (Abs 2).

Bernd Sommer
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Rn 18

Inhalt und Bedeutung des § 696 II werden häufig übersehen. Er bestimmt, dass es im maschinell bearbeiteten Mahnverfahren statt Akten nur einen maschinell erstellten Aktenausdruck mit der Beweiskraft öffentlicher Urkunden gibt, sofern nicht das Verfahren umfassend papierlos gestaltet ist und die Daten des Mahnverfahrens elektronisch übermittelt werden. Die als Sondervorschrift für das automatisierte Verfahren formulierte Bestimmung trifft in Wirklichkeit den Normalfall, weil sämtliche Mahngerichte maschinell bearbeiten. Die entspr anzuwendenden Vorschriften über die Beweiskraft öffentlicher Urkunden finden sich in §§ 415 ff. Gemäß §§ 415, 417, 418 begründen öffentliche Urkunden vollen Beweis (§ 418) der darin bezeugten Tatsachen. Akten, im Sinne einer ›geordneten Zusammenstellung von (Papier-)Dokumenten mit eigenem Aktenzeichen und eigener Inhaltsbezeichnung‹ (§ 3 der Registraturrichtlinie für die Bundesministerien gem Beschl des Bundeskabinetts v 11.7.01) entstehen nicht, wenn der ASt elektronisch einreicht und das Mahngericht bis zum Bescheid elektronisch verarbeitet. Auch Anträge auf Formular werden mit ihren Daten erfasst und in die EDV übergeführt. Zustellungsurkunden werden (zusätzlich zu den Papierausgaben) elektronisch zurückgeleitet. Millionen Mahnverfahren jährlich mit der mehrfach größeren Zahl an Zustellungen können von 12 Mahngerichten nicht effizient abgewickelt werden, wenn gewährleistet sein soll, das zu allen elektronisch verfügbaren Daten etwa vorhandene Papiere aufbewahrt, herausgesucht und an das streitige Gericht übersandt werden. Das, was sonst an Akten zur Verfügung gestellt werden könnte, kann im maschinellen Verfahren nur durch den Ausdruck einer Liste der Daten erledigt werden, welche in die EDV aufgenommen sind. Da die Liste zT aus Daten öf...

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