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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 690 ZPO – Mahnantrag.

Bernd Sommer
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Gesetzestext

 

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3. die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4. die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5. die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

A. Grundlagen und Entstehungsgeschichte.

 

Rn 1

Die Bedeutung des § 690 zeigt sich an § 691. Der Mahnantrag kann zurückgewiesen werden, wenn er dem § 690 nicht entspricht. § 690 bestimmt den notwendigen Inhalt eines Mahnantrags abschließend (BGH NJW 81, 143 Rz 16). Darlegungen darüber hinaus darf das Mahngericht nicht verlangen (BGH NJW 81, 143). Auch bei den Prozessvoraussetzungen hat der Rechtspfleger die Prüfung grds auf die im Mahnantrag gemachten Angaben zu beschränken (BGH NJW 81, 143 [BFH 13.05.1980 - VIII R 128/78]). Begründung zur Zuständigkeit oder Belege hierfür darf das Mahngericht nicht fordern. Vgl aber § 32 II AVAG, § 75 II AUG. (s § 688 Rn 25).

 

Rn 2

Die Vorschrift wurde in I Nr. 3 geändert (›bis 508‹ statt ›bis 509‹) durch Gesetz v 11.3.16 (BGBl I 16, 396), mWv 21.3.16. Abs 3 wurde aufgehoben gem. Art 11 Nr 7 iVm Art 33 I des Gesetzes v 5.7.17 (BGBl I 17, 2208) mWv 1.1.18. S jetzt § 702 II.

 

Rn 3

Die amtlichen Anträge kann der ASt dir...

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