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Bürgerliches Gesetzbuch / § 492 Schriftform, Vertragsinhalt [Ab 20.11.2026: Form, Vertragsinhalt und Vertragsschluss]

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Ab 20.11.2026:

(1) 1Wenn nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, bedürfen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge der Textform und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge der Schriftform. 2Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

 

(1)[2] 1Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen.2 Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. 3Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(1a)[3]

 

(1a) 1Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen reicht es für den Vertragsschluss nicht aus, wenn die Erklärung des Darlehensnehmers über voreingestellte Optionen im Vertrag, wie insbesondere bereits mit einem Kreuz versehene Kästchen, erfolgt. 2Werden zum Abschluss eines Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags zu markierende Kästchen verwendet, muss der Darlehensnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung auf den Inhalt und Wesensgehalt der durch das Kästchen vermittelten Vereinbarung hingewiesen werden und mit seiner Erklärung eindeutig und unmissverständlich zu erkennen geben, dass er die Vereinbarung treffen will. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Erklärung des Darlehensnehmers zum Abschluss eines Vertrags über weitere Leistungen, die dem Darlehensnehmer im Zusammenhang mit einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag angeboten werden.

 

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ ...

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