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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 63 ZPO – Prozessbetrieb; Ladungen.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

Das Recht zur Betreibung des Prozesses steht jedem Streitgenossen zu; zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden.

A. Recht zur Betreibung.

 

Rn 1

Die Vorschrift bringt in Abs 1 den aus der Selbstständigkeit der Prozessrechtsverhältnisse herzuleitenden Grundsatz zum Ausdruck, dass jeder Streitgenosse zur selbstständigen Betreibung des Prozesses berechtigt ist. Die Regelung gilt demgemäß sowohl für die einfache als auch die notwendige Streitgenossenschaft. Das Recht zur Betreibung umfasst alle auf die Fortentwicklung des Verfahrens gerichteten Handlungen, insb die Stellung von Anträgen jedweder Art. Eine rkr Entscheidung schließt den einfachen Streitgenossen von der weiteren Mitwirkung an dem Verfahren aus, während der notwendige Streitgenosse auch bei ihm ggü eingetretener Rechtskraft an dem durch das Rechtsmittel eines Streitgenossen in die höhere Instanz gelangten Verfahren weiter teilnimmt (vgl § 62 Rn 24).

B. Ladung.

 

Rn 2

Zu den Terminen sind gem Abs 2 alle noch am Verfahren beteiligte Streitgenossen zu laden. Dies bedeutet, dass notwendige Streitgenossen wegen der zu ihren Gunsten wirkenden Rechtsmitteleinlegung durch andere Streitgenossen stets zu laden sind. Einfache Streitgenossen sind nicht mehr zu laden, wenn sie rkr aus dem Verfahren ausgeschieden sind oder ihnen ggü das Verfahren unterbrochen oder ausgesetzt wurde. Diese Grundsätze gelten auch für die in §§ 341a, 523, 553 geregelten Fälle der Terminsbekanntmachung. Wurde ein einfacher Streitgenosse unter Verstoß gg § 63 nicht geladen, kann bei einer Säumnis gg ihn kein Versäumnisurteil ergehen. Die unterbliebene Ladung eines Streitgenossen hindert die erschienen Streitgenossen nicht, gg den geladenen, aber säumigen Gegner ein Versäumnisurteil zu erwirken. Ein säumiger notwendiger Streitgenosse wird durch die erschienenen Streitgenoss...

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