Gesetzestext
(1) 1Wird die Berufung nicht nach § 522 durch Beschluss verworfen oder zurückgewiesen, so entscheidet das Berufungsgericht über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter. 2Sodann ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
(2) Auf die Frist, die zwischen dem Zeitpunkt der Bekanntmachung des Termins und der mündlichen Verhandlung liegen muss, ist § 274 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
A. Allgemeines.
Rn 1
Im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens muss das Berufungsgericht sofort im Anschluss an die Prüfung der Zulässigkeit und wahrscheinlichen Begründetheit des Rechtsmittels (§ 522) dem Verfahren Fortgang geben, wenn es die Berufung nicht zuvor durch Beschl als unzulässig verworfen (§ 522 Rn 2 ff) oder als unbegründet zurückgewiesen (§ 522 Rn 22 ff) hat. Erster Schritt ist dabei die Entscheidung über die Übertragung der Sache auf den Einzelrichter, zweiter Schritt die Anberaumung des Termins zur mündlichen Verhandlung. Denn mangels Verwerfung oder Zurückweisung der Berufung steht jetzt fest, dass der Rechtsstreit durch Urt entschieden wird.
B. Einzelrichter-Übertragung (Abs 1 S 1).
I. Entscheidender Einzelrichter (§ 526).
Rn 2
Der entscheidende Einzelrichter ist ein Mitglied des für das Berufungsverfahren zuständigen Spruchkörpers (Kammer bei dem LG, Senat bei dem OLG). Er ist nach der Übertragung für den Rechtsstreit ›das Berufungsgericht‹, hat also alle Kompetenzen, die der gesamte Spruchkörper hat; er kann also auch die Berufung durch Urt verwerfen (BGH NJW-RR 12, 702, 703 [BGH 04.04.2012 - III ZR 75/11]).
Rn 3
Die Voraussetzungen, unter denen das Kollegialgericht den Rechtsstreit auf den entscheidenden Einzelrichter übertragen kann, ergeben sich aus den Vorschriften des § 526 I. Von der Möglichkeit der Übertragung sollte im Interesse der Akzeptanz von Berufungsurteilen, die bei Entscheidungen von Kollegialgerichten höher...