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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 579 ZPO – Nich ... / e) Die Partei hat von dem gegen sie laufenden Verfahren wegen Zustellungsmängeln oder fehlerhafter Ladung keine Kenntnis.

Prof. Dr. Caroline Meller-Hannich
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Rn 15

Die öffentliche Zustellung von Klage und Urt als solche fällt nicht in den – auch nicht in den analogen (s Rn 11) – Anwendungsbereich von § 579 I Nr 4. Das gilt auch dann, wenn die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung fehlerhaft angenommen wurden (BGH NJW 07, 303; vgl Nastansky MDR 17, 128, 130) oder die öffentliche Zustellung sogar durch falsche Angaben erschlichen wurde (BGHZ 153, 189; Gaul JZ 03, 1088). Vielmehr kommt bei erschlichener öffentlicher Zustellung der Restitutionsgrund des § 580 Nr 4 in Betracht, dessen Voraussetzungen aber auch nicht umgangen werden dürfen (BGHZ 153, 189). Nach der Rspr werden bei erkennbaren Zustellungsmängeln zudem Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsfristen entgegen § 188 gar nicht in Gang gesetzt (BGH NJW 07, 303 [BGH 06.10.2006 - V ZR 282/05] mwN auch zur Gegenansicht), so dass Rechtskraft nicht eintreten kann und die Nichtigkeitsklage ohnehin entfällt; das Verfahren kann vielmehr ohne Wiedereinsetzung fortgesetzt werden. Eine Erweiterung der Wiederaufnahmemöglichkeit auf jede Art tatsächlicher Hinderung an der Verfahrensteilnahme aufgrund gerichtlicher Fehler ist abzulehnen (in diese Richtung jedoch FG München Urt v 18.4.23 – 12 K 977/20 mwN).

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