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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 576 ZPO – Gründe der Rechtsbeschwerde.

Ilse Lohmann
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Gesetzestext

 

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung des Bundesrechts oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

(3) Die §§ 546, 547, 556 und 560 gelten entsprechend.

A. Bedeutung der Norm.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Gründe, auf welche die Rechtsbeschwerde gestützt werden kann. Sie wiederholt Regelungen aus dem Revisionsrecht oder nimmt auf diese Bezug. Abs 1 entspricht fast wörtlich § 545 I in der bis zum In-Kraft-Treten der FGG-Reform, also bis zum 1.9.09 noch geltenden Fassung. Mit der Rechtsbeschwerde kann nur geltend gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung auf der Verletzung formellen oder materiellen Rechts beruht (BTDrs 14/4722, 118). Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder richtig angewendet worden ist (Abs 3 iVm § 546). Ebenso wie die Revision dient die Rechtsbeschwerde also der Rechtskontrolle. Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei der Überprüfung der angefochtenen Entscheidung an die Feststellungen des Beschwerdegerichts gebunden. Das Vorbringen neuer Tatsachen oder Beweise ist damit ausgeschlossen (BTDrs 14/4722, 118). Die Rechtsbeschwerde kann nur auf Rechtsfehler der Entscheidung des Beschwerdegerichts gestützt werden, nicht auf Fehler der Ausgangsentscheidung (BGH NJW-RR 11, 1000 [BGH 17.02.2011 - V ZB 205/10] Rz 6).

B. Verletzung revisiblen Rechts (Abs 1).

 

Rn 2

Nur die Verletzung von Bundesrecht oder von solchem Landesrecht, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt, kann der Rechtsbeschwerde zum Erfolg verhelfen. Der Begriff ›Oberlandesgericht‹ ist – wie in § 545 I – wörtlich zu verstehe...

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