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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 560 ZPO – Nicht revisible Gesetze.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Gesetzestext

 

Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.

A. Normzusammenhang.

 

Rn 1

§ 560 ist im Zusammenhang mit § 545 I zu sehen. Während § 545 I regelt, dass die Revision nur auf eine Verletzung des Rechts gestützt werden kann, wozu nach der Neufassung des § 545 I auch solche Rechtsnormen gehören, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk eines OLG hinaus erstreckt (§ 545 Rn 3 ff), regelt § 560 die Frage, wie irrevisibles Recht und die hierzu getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vom Revisionsgericht zu behandeln sind (Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 1).

B. Bindung an nicht revisibles Recht.

 

Rn 2

Das Revisionsgericht ist grds an Entscheidungen des Berufungsgerichts über die Existenz und den Inhalt irrevisiblen Rechts ebenso gebunden wie an Tatsachenfeststellungen (§ 559 II) (MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 1; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2). Das Revisionsgericht kann mithin nicht nachprüfen, ob das irrevisible Recht richtig ausgelegt und ob es richtig und vollständig angewendet worden ist (Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2). Irrevisibles Recht ist der Nachprüfung auch entzogen, soweit es lediglich eine Vorfrage revisibler Rechtssätze betrifft. Demgegenüber ist die Entscheidung über einen aus einer irrevisiblen Rechtsgrundlage hergeleiteten Anspruch insoweit überprüfbar, als es hierfür auf eine Vorfrage ankommt, die nach revisiblem Recht zu beurteilen ist (BGHZ 118, 295, 299; Musielak/Voit/Ball § 560 Rz 2; MüKoZPO/Krüger § 560 Rz 2). Im Rahmen der Bindung des Revisionsgerichts sind auch auf § 286 gestützte Revisionsrügen ausgeschlossen (BGH NJW 94, 1408, 1409; NJW 92, 438, 440 [BGH 06.11.1991 - XII ZR 240/90]). Es kann daher nicht gerügt werden, die Auslegung irrevis...

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