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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 57 ZPO – Prozesspfleger.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

(1) Soll eine nicht prozessfähige Partei verklagt werden, die ohne gesetzlichen Vertreter ist, so hat ihr der Vorsitzende des Prozessgerichts, falls mit dem Verzug Gefahr verbunden ist, auf Antrag bis zu dem Eintritt des gesetzlichen Vertreters einen besonderen Vertreter zu bestellen.

(2) Der Vorsitzende kann einen solchen Vertreter auch bestellen, wenn in den Fällen des § 20 eine nicht prozessfähige Person bei dem Gericht ihres Aufenthaltsortes verklagt werden soll.

A. Normgegenstand.

 

Rn 1

Grds ist es Sache des künftigen Kl, den gesetzlichen Vertreter des voraussichtlichen Bekl zu ermitteln. Hat der Bekl keinen gesetzlichen Vertreter, so obliegt es dem Kl, die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters (vgl §§ 1961, 29 BGB, 85 AktG) hinzuwirken (BGH NJW 11, 1739 Rz 11). Verzögert sich die Vertreterbestellung, kann dies einen erheblichen Schaden für den präsumtiven Kl bedeuten. Zur Abwendung dieser Gefahr ermöglicht Abs 1 die vorübergehende Bestellung eines besonderen Vertreters (Prozesspfleger), um den gebotenen effektiven Rechtsschutz nicht an der Vertretungslosigkeit des Bekl scheitern zu lassen (BGHZ 93, 1, 9 = NJW 85, 433; BGH NJW 11, 1739 Rz 11). § 57 gilt für natürliche wie auch – handlungsfähiger Organe entbehrende – juristische Personen (BFH DB 80, 2068; BGH NJW 18, 1169) und ist außerdem im FamFG-Verfahren (BGH FamRZ 89, 271; Rostock NJW-RR 09, 415), aber nicht dem Zwangsvollstreckungsverfahren (KG OLGZ 68, 428, 430; Zö/Vollkommer Rz 1; Musielak/Voit/Weth Rz 1; aA MüKoZPO/Lindacher Rz 5; St/J/Bork Rz 1a) einschlägig. Schon sein Wortlaut schließt eine Anwendung des § 57 auf den Kl aus. Zudem ist die Regelung nicht auf Ersatzzustellungsvertreter anwendbar (BGH NJW 17, 2766 [BGH 11.05.2017 - V ZB 52/15] Rz 13). Ein im Verfahren auf Bestellung eines Prozessvertreters ergangener Verweisun...

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Zivilprozessordnung / § 57 Prozesspfleger
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