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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 544 ZPO – Nich ... / 2. Rechtsfolgen.

Dr. Brunhilde Ackermann
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Rn 26

Hat die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg und gibt das Revisionsgericht mithin der Beschwerde statt, wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgeführt (§ 544 VIII 1). Die Revision gilt als durch die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (§ 544 VIII 2). Die Revisionsbegründungsfrist (§ 551 II) beginnt mit der Zustellung des der Beschwerde stattgebenden Beschlusses (§ 544 VIII 3). Eine gesonderte Revisionsbegründung ist nach Zulassung der Revision stets notwendig, sei es auch nur in Form einer Bezugnahme gem § 551 III 2, und zwar auch dann, wenn bereits die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die gem § 551 III 1 für eine Revisionsbegründung erforderlichen Elemente enthält (BGH NJW 08, 588 [BGH 20.12.2007 - III ZR 27/06]). In dem Revisionsverfahren, als das das Beschwerdeverfahren gem § 544 VIII 1 fortgesetzt wird, ist das Revisionsgericht bei der Überprüfung des Berufungsurteils nicht auf die Gesichtspunkte beschränkt, die für die Zulassung der Revision maßgebend waren. Auch dann, wenn die Revisionsinstanz erst durch eine erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet wird, richtet sich der Umfang der revisionsrechtlichen Überprüfung nach den allgemeinen Regeln, insb aus § 557 (BGH NJW 03, 3205, 3206 [BGH 18.07.2003 - V ZR 187/02]).

 

Rn 27

Eine Sonderregelung gilt bei der Revisionszulassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. In einem derartigen Fall kann das Revisionsgericht nach § 544 IX in dem der Beschwerde stattgebenden Beschl das angefochtene Urt aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen (Fallbeispiele BGH v 26.10.16 – IV ZR 52/14; v 11.10.16 – VI ZR 547/14; v 14.7.16 – V ZR 258/16; v 13.1.15 – VI ZR 551/13; v 28.4.11 – V ZR 182/10 – jew juris).

 

Rn 28

Wird die Nichtzulassungs...

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