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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 530 ZPO – Vers ... / A. Systematik, Zweck, Anwendungsbereich.

Dr. Susanne Kramer
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Rn 1

Angriffs- und Verteidigungsmittel, die unentschuldigt nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist, Berufungserwiderungsfrist oder einer vom Gericht gesetzten Frist zur Replik vorgebracht werden, sind sie für die Entscheidung unberücksichtigt zu lassen, wenn sie die Erledigung des Verfahrens verzögern würden. Damit sollen die Parteien veranlasst werden, in 2. Instanz frühzeitig und zusammenhängend vorzutragen. Die Norm dient damit der Konzentration und Beschleunigung des Berufungsverfahrens (§ 296 Rn 1).

 

Rn 2

§ 530 ist Teil des umfassenden Präklusionsrechts (›Novenrecht‹) 2. Instanz. Bereits erstinstanzlich zu Recht zurückgewiesene Angriffs- und Verteidigungsmittel bleiben ausgeschlossen (§ 531 I), verzichtbare Zulässigkeitsrügen, die schon in 1. Instanz hätten vorgebracht werden können, sind nur bei genügender Entschuldigung (§ 532), neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur unter den Voraussetzungen des § 531 II zuzulassen. Für neue Klageänderungen, Aufrechnungserklärungen oder Widerklagen enthält § 533 weitere Voraussetzungen. § 530 übernimmt für eine zweitinstanzliche Verletzung der Prozessförderungspflicht durch Versäumung der Berufungsbegründungs- und Berufungserwiderungsfrist die erstinstanzliche Regelung über Fristversäumungen (§ 296 I, IV). Daneben bleibt § 525 iVm § 296 II, IV unmittelbar anwendbar auf die zweitinstanzliche Versäumung einer nach § 273 II gesetzten Frist und die Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht aus §§ 525, 282. Die damit verbundene erhebliche Beeinträchtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 I GG) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BGH MDR 05, 706; BVerfG NJW 83, 2187).

 

Rn 3

Die Vorschrift gilt in allen Berufungsverfahren, auch im WEG-Verfahren. Im arbeitsgerichtlichen Berufungsverfahrens tritt an...

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