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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 528 ZPO – Bind ... / C. Grenzen der Abänderung.

Dr. Susanne Kramer
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Rn 10

Wie das erstinstanzliche Gericht (§ 308 I) ist auch das Berufungsgericht an die Anträge der Parteien gebunden. Was mit den Berufungsanträgen nicht angegriffen ist, kann auch dann nicht abgeändert werden, wenn es offensichtlich falsch ist (Anders/Gehle/Göertz ZPO Rz 9). Die Bindungswirkung tritt nicht unbedingt im Umfang des Antragswortlauts ein, wie jede Parteiprozesshandlung ist dieser – wenn auch nur im Rahmen des Bestimmtheitsgebots – auslegungs-, ggf sogar umdeutungsfähig (BGH NJW 01, 447 [BGH 04.10.2000 - VIII ZR 289/99]; NJW-RR 97, 1217 [BSG 28.08.1996 - 6 RKa 37/95]; GRUR 02, 88 [BGH 12.07.2001 - I ZR 40/99]; Ddorf MDR 15, 236 [OLG Koblenz 16.07.2014 - 14 W 400/14]). Wird über einen mit den Anträgen nicht angegriffenen Streitgegenstand entschieden, kann das rechtliche Gehör (Art 103 Abs 1 GG) des Rechtsmittelgegners verletzt sein (BGH NJW 22, 2010 [BVerfG 27.04.2022 - 1 BvR 2649/21]).

I. Verbesserungsverbot.

 

Rn 11

Das Berufungsgericht darf das angefochtene Urt nicht über die vom Berufungskläger gestellten Anträge hinaus abändern, dem Berufungskläger kann nicht mehr zugesprochen werden, als er beantragt hat (Verbot der reformatio in melius). Der Berufungsbeklagte kann damit das Risiko des Berufungsverfahrens abschätzen und überlegen, ob und mit welchem Aufwand er sich gg das Rechtsmittel verteidigen will.

II. Verschlechterungsverbot.

 

Rn 12

Das Berufungsgericht darf das angefochtene Urt nicht zum Nachteil des Berufungsklägers abändern, dem Berufungskläger kann nicht weniger zugesprochen werden, als ihm in 1. Instanz bereits zugesprochen wurde (Verbot der reformatio in peius). Der Berufungskläger ist damit davor geschützt, dass das Ergebnis des Rechtsstreits auf seine Berufung hin für ihn ungünstiger wird, er riskiert allein die Zurückweisung seiner Berufung. Der Berufung einlegende Beklagte muss nicht befürchten, ...

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