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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 47 ZPO – Unauf ... / 2. Ablehnung während der Verhandlung.

Christiane Graßnack
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Rn 5

Der Begriff der Verhandlung ist weit zu fassen s.a. § 43 Rn 3. Das folgt schon aus dem Wortlaut, der nicht auf die ›mündliche‹ Verhandlung des § 137 I abstellt. Sie beginnt, wenn das Gericht verhandlungsbereit ist, also mit dem Aufruf der Sache gem § 220 I, und endet mit deren Schluss gem § 136 IV. Damit sind auch Erörterungen, Güteverhandlung und Beweisaufnahme Teil der ›Verhandlung‹ (Zö/Vollkommer § 47 Rz 3a). Die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung nach Anbringung eines Befangenheitsgesuchs setzt weiter voraus, dass die Entscheidung über dieses eine Vertagung erfordert. Das ist immer der Fall, weil deren Rechtskraft nach hM abzuwarten ist. Nicht zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung gehört die Verkündung eines Urt oder die Bestimmung bzw Verlegung eines Verkündungstermins, § 310 I (Hambg MDR 17, 1263). Bleibt die Ablehnung erfolglos, kann der abgelehnte Richter, wenn die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, ohne weiteres Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen, da nur im Falle der Begründetheit die Verhandlung zumindest tw erneut durchzuführen ist.

 

Rn 6

Dem Richter wird durch Abs 2 die Möglichkeit eröffnet, eine begonnene Verhandlung nach einer Ablehnung fortzuführen, er ist dazu aber nicht verpflichtet. Die erweiterte Handlungsbefugnis gestattet es ihm indes nicht, auch bei Entscheidungsreife einer gem. II 2 unzugänglichen Sachentscheidung, wie z.B. ein Endurt zu erlassen (BGH NJW-RR 08, 216, Zö/Vollkommer § 47 Rz 3a; zur Heilung: BSG Beschl v 25.1.22 – B 4 AS 176/21 B, juris).

 

Rn 7

Da Befangenheitsgesuche in der Verhandlung in aller Regel Erg einer ›aufgeheizten‹ Situation sind, ist dem Richter zu empfehlen, diese zunächst, wenn auch kurzfristig, zu unterbrechen, um dann nach ›Abkühlung‹ fortzusetzen. In der Praxis besteht häufig Unsi...

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