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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 440 ZPO – Bewe ... / 1. Echtheit der Namensunterschrift.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 3

Die Zuordnung des Urkundentextes qua Vermutung kommt nur in Betracht, wenn die Urkunde namentlich unterschrieben (kein generelles Merkmal der Privaturkunde, vgl § 416 Rn 8) oder mit einem notariell beglaubigten Handzeichen unterzeichnet ist. Die Unterzeichnung muss sich unter dem Text befinden, also ›die darüber stehende Schrift‹ decken (BGHZ 113, 48 = NJW 91, 487; NJW 92, 829, 830; NJW 02, 2707; Ausnahmefall: Köln Rpfleger 00, 163; vgl auch § 416 Rn 14 mwN). Eine Oberschrift lässt die Rspr angesichts des klaren Wortlauts des § 440 II auch dann nicht genügen, wenn sie auf einem vorgefertigten Formular erfolgt, das eine Zeichnung am oberen Rand vorsieht (BGHZ 113, 48 = NJW 91, 487 – Überweisungsformular).

 

Rn 4

Bestandteil der Namensunterschrift ist nicht notwendigerweise der vollständige Name der Person. Was als Namensunterschrift angesehen wird, richtet sich vielmehr nach Tradition, Übung, Gewohnheit und Praxis (Armbrüster/Preuß/Piegsa § 13 BeurkG Rz 42 f; vgl auch BGH NJW 03, 1120). In diesem Sinne muss der Familienname Bestandteil einer Namensunterschrift sein, wenn das Recht, dem die Namensbildung unterliegt, einen Familiennamen kennt und wenn es den Gepflogenheiten der entspr Rechtsordnung entspricht, mit diesem Familiennamen zu unterzeichnen (BGH NJW 03, 1120 [BGH 25.10.2002 - V ZR 279/01]; Armbrüster/Preuß/Piegsa § 13 BeurkG Rz 59; vgl auch BGH NJW 96, 997). Bei Doppelnamen reicht die Unterzeichnung mit einem der beiden Namensbestandteile (Armbrüster/Preuß/Piegsa § 13 BeurkG Rz 58). Eine bloße Paraphe (ohne notarielle Beglaubigung) genügt nicht (Musielak/Voit/Huber § 440 Rz 3; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 440 Rz 6; s.a. BGH NJW-RR 07, 351 [BGH 15.11.2006 - IV ZR 122/05]; NJW-RR 2011, 953, 954 [BGH 07.04.2011 - V ZB 207/10]); zur Abgrenzung von Paraphierung und Unte...

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