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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 426 ZPO – Vern ... / II. Vernehmung, Säumnis.

Prof. Dr. Nicola Preuß
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Rn 4

Die Vernehmung erfolgt durch das Prozessgericht oder gem §§ 426 S 3, 451, 375 unter den Voraussetzungen des § 357 durch den beauftragten oder ersuchten Richter. Der Beweisgegner kann vereidigt werden (§§ 426 S 3, 445). Gegenstand der Vernehmung ist der Verbleib der Urkunde. Dazu gehört nicht nur die Vernehmung über den früheren oder gegenwärtigen Urkundenbesitz, sondern bei Weitergabe der Urkunde auch die Benennung der Person, an die der Beweisgegner die Urkunde weitergegeben hat. Außerdem ist der Beweisgegner erforderlichenfalls über seine Nachforschungen zum Verbleib der Urkunde zu befragen (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 6; Musielak/Voit/Huber § 426 Rz 1, 3; Anders/Gehle/Gehle ZPO § 426 Rz 5). Ist der Beweisgegner zum Zeitpunkt der Beweisanordnung anwesend, kann er nur dann sofort vernommen werden, wenn er Angaben über den Verbleib der Urkunde machen kann, ohne dass es einer weiteren Nachforschung bedarf (St/J/Berger § 426 Rz 5; Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 4). Die Nachforschungspflicht betrifft iÜ nur den eigenen Besitzbereich des Beweisgegners, so dass ihm keine Verletzung dieser Pflicht vorgeworfen werden kann, wenn er aussagt, die Urkunde überhaupt nicht in Besitz gehabt oder den Urkundenbesitz später verloren zu haben (Wieczorek/Schütze/Ahrens § 426 Rz 6; vgl auch MüKoZPO/Schreiber § 426 Rz 3, der die Vernehmung über Nachforschungen entgegen teilweiser Interpretation in der Literatur nicht einschränken will, sondern lediglich den Inhalt der Nachforschungspflicht konkretisiert). Trägt der Beweisgegner den Verlust der Urkunde vor, muss er sich im Hinblick auf § 444 auch über die Umstände des Verlustes äußern (Musielak/Voit/Huber § 426 Rz 2). Erscheint der Beweisgegner bereits zur Vernehmung nicht oder verweigert er die Aussage (Säumnis), kann das Gerich...

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