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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 4 ZPO – Wertbe ... / c) Nichtzulassungsbeschwerde.

Hans-Josef Beumers
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Rn 7

Der nach § 544 II Nr 1 (früher: § 26 Nr 8 EGZPO) maßgebliche Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem das Rechtsmittel eingelegt wird (BGH 2.3.11 – IV ZR 231/09 – JurionRS 11, 12082), so dass zB beim Sinken eines Aktienkurses auf einen Wert von unter 20.000 EUR erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Zulässigkeit am Beschwerdewert scheitert. Nach früherem Recht kam es abw vom Wortlaut des § 4 I Hs 1 auf den Schluss der mündlichen Verhandlung beim Berufungsgericht an, weil nach § 546 II 2 ZPO aF von diesem eine Prüfung der Revisionswürdigkeit vorzunehmen war (so ausdr BGH NJW 89, 2755 [BGH 25.04.1989 - XI ZR 18/89]; 00, 1343). Das hat im geltenden Recht keine Bedeutung mehr. Dennoch wird von der hM weiterhin auf den Tag der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht abgestellt (BGH 24.2.11 – II ZR 288/09 – JurionRS RS 11, 12566; zuletzt MMR 21, 235; MDR 21, 574 [BGH 23.02.2021 - VI ZR 1191/20]; MüKoZPO/Wöstmann § 4 Rz 10; Musielak/Voit/Ball § 544 Rz 7). Das ist abzulehnen (wie hier: Zö/Herget § 4 Rz 4). Der BGH hat für die Bewertung zwar auf die allg Grundsätze verwiesen (NJW 06, 1142 [BGH 30.11.2005 - IV ZR 214/04]; NJW-RR 06, 997; MDR 07, 1093; BGHR EGZPO § 26 Nr 8, Wertgrenze 4). Die in dem Zusammenhang erfolgte ausdr Anknüpfung an die Rspr zur Bestimmung des Beschwerdegegenstandes vor der Änderung des Zulassungsrechts zum 1.1.02 (BGH NJW-RR 06, 1097 [BGH 11.05.2006 - VII ZR 131/05]) bezieht sich indes nur auf dessen Festlegung selbst, nicht hingegen auf den Bewertungszeitpunkt.

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