Gesetzestext
1Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. 2Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
A. Normzweck.
Rn 1
Beweiserhebungen verursachen Kosten (§ 401); ob diese nach Abschluss des Verfahrens beitreibbar sind, ist ungewiss. Deshalb eröffnet § 379 die Möglichkeit, schon vor Verursachung der Kosten deren Begleichung durch den Beweisführer einzufordern, widrigenfalls die beantragte Beweisaufnahme entfällt, und damit auch die hiermit verbundene Kostenverursachung. Andererseits hemmt es den schleunigen Fortgang des Verfahrens, wenn eine angezeigte Beweisaufnahme vorerst nicht stattfindet, wenn und weil der hierfür erforderliche Kostenvorschuss noch nicht eingegangen sind. Unterbleibt die Beweisaufnahme ganz (s.u. Rn 9), wird letztlich die Wahrheitsfindung beeinträchtigt
Diesen Widerspruch zwischen Kosteninteresse des Staates und Aufklärungs- und Beschleunigungsinteresse der Parteien aufzulösen ist Zweck des § 379. Ob das Gericht einen Vorschuss dem Grunde nach anfordert, steht in seinem Ermessen, wobei nicht allzu schematisch vorgegangen werden sollte (Zö/Greger § 379 Rz 2; krit zur Justizpraxis, regelmäßig den Vorschuss zu fordern, van Bühren ZAP 24, 1).
B. Anwendungsbereich.
I. Zeugen, Sachverständige.
Rn 2
§ 379 gilt unmittelbar für die Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen, über §§ 30 I, 113 I 2 FamFG auch in den dort bezeichneten familiengerichtlichen Verfahren (s iE Volpert FPR 2010, 327), und über § 402 auch für das mündliche und schriftl...