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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 162 ZPO – Genehmigung des Protokolls.

Dr. Karl-Werner Dörr
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Gesetzestext

 

(1) 1Das Protokoll ist insoweit, als es Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 5, 8, 9 oder zu Protokoll erklärte Anträge enthält, den Beteiligten vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen. 2Ist der Inhalt des Protokolls nur vorläufig aufgezeichnet worden, so genügt es, wenn die Aufzeichnungen vorgelesen oder abgespielt werden. 3In dem Protokoll ist zu vermerken, dass dies geschehen und die Genehmigung erteilt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.

(2) 1Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 brauchen nicht abgespielt zu werden, wenn sie in Gegenwart der Beteiligten unmittelbar aufgezeichnet worden sind; der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet ist, kann das Abspielen verlangen. 2Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160 Absatz 3 Nummer 5 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.

A. Systematik.

 

Rn 1

Die Gesetzesformulierung ist nicht leicht zugänglich. Der Sinn erschließt sich, wenn man Abs 2 für Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und 5 als Ausnahme zu Abs 1 versteht (vgl ThoPu/Reichold Rz 3).

I. Feststellungen nach § 160 III Nr 4 und 5.

 

Rn 2

Werden Feststellungen nach § 160 III Nr 4 entgegen der wohl überwiegenden Praxis im vollen Wortlaut unmittelbar in Ton- oder Bild und Ton aufgezeichnet, so muss die Aussage nach dem Regelungsgehalt von Abs 2 S 1 nur dann abgespielt werden, wenn der Beteiligte, dessen Aussage aufgezeichnet worden ist, das Abspielen der Aufzeichnung verlangt. Das Gerich...

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Zivilprozessordnung / § 162 Genehmigung des Protokolls
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