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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 114 ZPO – Vora ... / I. Natürliche Personen.

Almuth Zempel
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Rn 9

PKH kann für jede Partei eines Verfahrens bewilligt werden. Mit Partei ist jede natürliche Person gemeint. Auf die Staatsangehörigkeit kommt es nicht an, auch Ausländern kann – auch wenn sie im Ausland leben – PKH bewilligt werden. Auch dem Nebenintervenienten kann PKH bewilligt werden. Dabei kommt es nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Nebenintervenienten an, nicht auf die der Hauptpartei. Für jeden Beteiligten eines Verfahrens sind die Voraussetzungen der Bewilligung gesondert zu prüfen, das gilt auch für Streitgenossen, unabhängig davon, ob sie notwendige oder einfache Streitgenossen sind. Bei der notwendigen Streitgenossenschaft ergeht ggü allen Streitgenossen eine einheitliche Sachentscheidung (§ 62). Es wird die Auffassung vertreten, dass wenn alle Streitgenossen bedürftig sind, sie sich durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (Dürbeck/Gottschalk Rz 48). Diese Schlechterstellung ggü einer nicht bedürftigen Partei lässt sich allerdings kaum begründen. Auch die freie Wahl des Rechtsanwalts, auch iRd PKH, gehört zu den verfassungsrechtlichen Grundlagen eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Auch bei Streitgenossenschaft können unterschiedliche Interessenlagen bei den Streitgenossen vorliegen, abgesehen davon, dass bereits das besondere Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt und Partei die freie Wahl des Rechtsanwalts gebietet. Sind in einem Verfahren Streitgenossen, von denen einer bedürftig ist und einer nicht, von demselben Anwalt vertreten, so beschränkt sich die PKH-Bewilligung auf die Erhöhung der Gebühr, die aufgrund von VV 1008 entsteht (BGH FamRZ 19, 1629. Nach dieser Ansicht muss sich folgerichtig auch die Prüfung der Bedürftigkeit darauf beschränken, ob die Partei in der Lage ist, diesen Erhöhungsbetrag zu zahlen...

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