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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, ZPO § 114 ZPO – Vora ... / b) Rückabtretungsverträge bei übergegangenen Unterhaltsansprüchen.

Almuth Zempel
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Rn 17

Bei aufgrund des Unterhaltsvorschussgesetzes oder des SGB II erbrachten Sozialleistungen gehen nach § 7 I UVG bzw § 33 I SGB II Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen im Wege des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den jeweiligen Leistungsträger über. Dieser kann vertraglich die übergegangenen Ansprüche an den Hilfebedürftigen zur gerichtlichen Geltendmachung zurückübertragen, § 7 IV 2 UVG bzw § 33 IV 1 SGB II. Die Kosten, die dem Hilfebedürftigen hierbei entstehen, sind vom Leistungsträger zu übernehmen. Von der Rückübertragungsmöglichkeit wird in der Praxis häufig Gebrauch gemacht. Grds kann dann der Hilfebedürftige vom Leistungsträger Kostenvorschuss verlangen, um die abgetretenen Ansprüche zu verfolgen. Regelmäßig wird der Bedürftige neben den übergegangenen Ansprüchen indes auch eigene Ansprüche verfolgen, die nicht auf den Leistungsträger übergegangen sind, sei es, weil es zukünftige, sei es, weil es rückständige Beträge sind, die den übergegangenen Anspruch übersteigen. Ob dann und in welchen Fällen Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden kann, war in Rspr und Lit hochstreitig, ist aber nunmehr vom BGH geklärt worden: Für die gerichtliche Geltendmachung der von einem Sozialhilfeträger rückübertragenen Unterhaltsansprüche ist der Leistungsberechtigte grds nicht bedürftig iSv § 114, da ihm ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gg den Sozialhilfeträger zusteht. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie begründet regelmäßig kein im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigendes Interesse des Sozialleistungsberechtigten an einer einheitlichen Geltendmachung bei ihm verbliebener und vom Sozialleistungsträger rückübertragener Unterhaltsansprüche. Lediglich dann, wenn der Leistungsberechtigte durch den Verweis auf den Vorschussanspruch eigene Nachteile erleiden würde oder...

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