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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, GVG § 115 GVG – [Bes ... / B. Besetzung.

PD Dr. Daniel Effer-Uhe
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Rn 2

Die Regelung in § 115 entspricht der in § 59 I für die Besetzung der LG sowie der in § 124 für den BGH. Der Präsident ist als Richter Vorsitzender des Senats (§ 21 f I), dem er sich angeschlossen hat (§ 21e I 3) und zugleich Organ der Justizverwaltung. Er übt die Dienstaufsicht über die Richter, Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Gerichte des Bezirks aus. Seine richterlichen Aufgaben entsprechen nach Art und Umfang denen eines Vorsitzenden Richters. Er muss sie in einem Umfang tatsächlich wahrnehmen, aus dem sich ein richtungsgebender Einfluss auf die Rspr des Senats ergibt (BGH NJW 1968, 501, 502: 75 % der gesamten Vorsitzendentätigkeit in diesem Senat). Möglich ist es aber, den Geschäftsumfang dieses Senats über den Geschäftsverteilungsplan so zu bemessen, dass dem Präsidenten ausreichend Zeit für seine Verwaltungstätigkeit bleibt (BGH aaO). Eine Vertretung des Vorsitzenden ist nur für eine vorübergehende Verhinderung iSd § 21 f II 1, nicht aber für eine dauerhafte Verhinderung zulässig (BGH MDR 15, 534 [BGH 12.03.2015 - VII ZR 173/13]: zulässige Vertretung bei einer Verhinderung des Vorsitzenden von sieben Monaten und 23 Tagen verneint). Neben dem Präsidenten und den Vorsitzenden Richtern ist das OLG mit weiteren Richtern besetzt, die, da für das OLG eine §§ 22 V, 59 III entspr Regelung fehlt, grds Richter auf Lebenszeit sein müssen (§ 28 I DRiG). Ihnen kann kein weiteres Richteramt an einem anderen Gericht übertragen werden. §§ 22 II, 59 II, die die Übertragung eines zweiten Richteramtes vorsehen, beziehen sich nur auf Richter an AG und LG. Auch die gem § 37 DRiG an das OLG abgeordneten Richter dürfen nur Richter auf Lebenszeit sein. Die Abordnung muss befristet sein. Als Gründe für eine Abordnung sind anerkannt die Bewältigung eines vorübergehend großen Ges...

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