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Prütting/Gehrlein, ZPO Kommentar, FamFG § 96 FamFG – Vollstreckung in Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz und in Ehewohnungssachen.

Robert Magnus
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Gesetzestext

 

(1) Handelt der Verpflichtete einer Anordnung nach 1 des Gewaltschutzgesetzes zuwider, eine Handlung zu unterlassen, kann der Berechtigte zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen. Der Gerichtsvollzieher hat nach § 758 Abs. 3 und § 759 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Die §§ 890 und 891 der Zivilprozessordnung bleiben daneben anwendbar.

(2) Bei einer einstweiligen Anordnung in Gewaltschutzsachen, soweit Gegenstand des Verfahrens Regelungen aus dem Bereich der Ehewohnungssachen sind, und in Ehewohnungssachen ist die mehrfache Einweisung des Besitzes im Sinne des § 885 Abs. 1 der Zivilprozessordnung während der Geltungsdauer möglich. Einer erneuten Zustellung an den Verpflichteten bedarf es nicht.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

§ 96 enthält ergänzende Sonderregelungen für die Vollstreckung von Titeln nach dem GewSchG und in Ehewohnungssachen. Durch sie soll die Vollstreckung zusätzlich vereinfacht werden. Abs 1 ermöglicht die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers durch den Berechtigten, um einen Unterlassungstitel durchzusetzen. Abs 2 ermöglicht in Ehewohnungssachen eine mehrfache Einweisung des Berechtigten in den Besitz an der Ehewohnung, ohne dass hierfür eine erneute Zustellung des Beschlusses an den Verpflichteten notwendig wäre.

B. Vollstreckung der Maßnahme nach GewSchG (Abs 1).

 

Rn 2

Voraussetzung für § 96 I ist, dass ein Titel vorliegt, in dem eine Unterlassungsanordnung nach § 1 GewSchG getroffen wurde. Eine solche Anordnung kann bspw die Verbote beinhalten, die Wohnung oder den Arbeitsplatz der verletzten Person zu betreten oder Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Titel muss hinreichend bestimmt sein, um eine Vollstreckung zu ermöglichen. Zudem muss eine noch andauernde Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gegeben sein. Dies ist etwa dann der Fall, wenn sich der Verpflichtete nach wie...

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