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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 59 FamFG – B ... / 4. Sonstige Einzelfälle.

Andreas Oeley
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Rn 12

Im Abstammungsverfahren beeinträchtigt die Feststellung, dass der Ehemann der Kindesmutter nicht der Vater des Kindes ist, den potenziellen biologischen Vater nicht unmittelbar in eigenen Rechten. Sie wirkt sich nur mittelbar auf dessen Belange aus. Somit ist der potenzielle biologische Vater weder Beteiligter des Anfechtungsverfahrens iSv § 7 II Nr 1 noch steht ihm gem I in diesem Verfahren ein Beschwerderecht zu (München FamRZ 12, 1825). In einem postmortalen Vaterschaftsfeststellungsverfahren ist die Ehefrau des Verstorbenen nicht beschwerdeberechtigt (BGH FamRZ 17, 623).

 

Rn 12a

In VA-Sachen wird die Beschwerdeberechtigung bejaht bei Unterlassen des Ausspruchs nach § 224 III (BGH FamRZ 15, 2125); umstr bei Unterlassen jenes nach § 224 IV (bejaht: Frankf FamRZ 21, 592; Kobl FamRZ 17, 1213; verneint: Stuttg FamRZ 16, 56 m abl Anm Borth FamRZ 16, 14). Der Insolvenzverwalter ist beschwerdebefugt, wenn er geltend macht, die Insolvenzmasse sei durch den VA betroffen (BGH FamRZ 21, 1357, 1360).

 

Rn 12b

Verheiratete Eltern (anders bei Nichtverheirateten s BGH FamRZ 24, 1093) sind beim paritätischem Wechselmodell mangels Rechts zur Geltendmachung v Kindesunterhalt nach § 1629 II 2, III BGB (Frankf FamRZ 24, 1631; aA Karlsr FamRZ 24, 1096; 1634) gg die hierfür erfolgte Ergänzungspflegerbestellung (§ 1809 BGB) nicht beschwerdebefugt (Hamm FamRZ 17, 1596); dies gilt ebf bei Stattgabe eines Antrags nach § 1628 BGB sowie bei jedweder Antragszurückweisung. Anders, wenn der Beschwerdeführer die Obhut iSd § 1629 II 2 BGB geltend macht (Stuttg FamRZ 23, 1204: sog doppelrelevante Tatsache) oder wenn man zwischen dem Ob der Geltendmachung von Kindesunterhalt u der eigentlichen Geltendmachung differenziert u für das Ob §§ 1629 I 1, 1789 II 3, 4 BGB für anwendbar hält (hierzu näher Staud/...

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