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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 252 FamFG – ... / I. Einwendungen gegen die Zulässigkeit nach Abs 1.

Beate Jokisch
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Rn 2

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des vereinfachten Verfahrens sind zunächst vom zuständigen Rechtspfleger vAw zu überprüfen (vgl §§ 250 II 1, 251 I). Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass er allein aus den Angaben des ASt nicht erkennen kann, dass Anhaltspunkte für eine Unzulässigkeit der Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren vorliegen. Der Antragsgegner kann deshalb auch Einwendungen gg die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens erheben.

 

Rn 3

Diese Einwendungen können sich auf das Fehlen der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen als auch die in den §§ 249 und 250 genannten Voraussetzungen beziehen (BTDrs 18/5918, 20). Eine Rüge der Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens liegt idR dann vor, wenn der Antragsgegner die tatsächliche Richtigkeit der Angaben im Antrag bestreitet (Karlsr FamRZ 13, 1501; J/H/A/Maier § 252 Rz 5; vgl auch Brandbg FamRZ 02, 1345). Eine Rüge hinsichtlich der allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen kann sich insb auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung des Kindes bzw eine nicht bestehende gesetzliche Verfahrensstandschaft nach § 1629 III 1 BGB beziehen (Frankf FamRZ 20, 1665: Ende der Vertretungsbefugnis des JA als Beistand mit Volljährigkeit des Kindes; Karlsr FamRZ 13, 1501; Köln FamRZ 00, 678). Hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 249, 250 kann der Antragsgegner zB einwenden, nicht der Vater des Kindes zu sein (vgl aber Hamm MDR 21, 102 [OLG Hamm 14.10.2020 - 2 WF 138/20]: Einwendung nach § 252 II; vgl auch Prütting/Helms/Bömelburg Rz 19, mit dem Kind im unterhaltsrelevanten Zeitraum zusammen in einem Haushalt gelebt zu haben (Nürnbg MDR 18, 477; Oldbg FamRZ 13, 563; Saarbr FamRB 13, 16; KG FamRZ 09, 1847) oder aber – auch nach Antragseingang – eine Jugendamtsurkunde über den geforderten Unterhalt errichtet zu hab...

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