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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 222 FamFG – Durchführung der externen Teilung.

Daniela Recknagel
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Gesetzestext

 

(1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen auszuüben.

(2) Übt die ausgleichsberechtigte Person ihr Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes aus, so hat sie in der nach Absatz 1 gesetzten Frist zugleich nachzuweisen, dass der ausgewählte Versorgungsträger mit der vorgesehenen Teilung einverstanden ist.

(3) Das Gericht setzt in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu zahlenden Kapitalbetrag fest.

(4) Bei einer externen Teilung nach § 16 des Versorgungsausgleichsgesetzes sind die Absätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.

A. Allgemeines zur externen Teilung.

 

Rn 1

Durch die externe Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger als demjenigen begründet, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (§ 14 I VersAusglG). Die externe Teilung ist ggü der internen Teilung nachrangig (§ 9 III VersAusglG) und kann – vorbehaltlich besonderer Regelungen (zB § 16 VersAusglG) – lediglich im Falle einer Vereinbarung zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person (§ 14 II Nr 1 VersAusglG) oder bei Vorliegen eines berechtigten Teilungsverlangens des Versorgungsträgers der ausgleichspflichtigen Person (§§ 14 II Nr. 2, 17 VersAusglG) angeordnet werden. Die ausgleichsberechtigte Person kann bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG wählen, ob ein für sie bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll (§ 15 I VersAusglG). Der Träger der Zielversorgung muss sich idR mit der externen Teilung einverstanden erklären (s Rn 4).

B. Fristsetzung zur Ausübung des Wahlrechts (Abs 1).

 

Rn 2

Um das Verfahren voranbringen zu können, räumt Abs 1 dem Gericht –...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 222 Durchführung der externen Teilung
Gesetz über das Verfahren i... / § 222 Durchführung der externen Teilung

  (1) Die Wahlrechte nach § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 Nummer 5 des Versorgungsausgleichsgesetzes[2] [Bis 31.07.2021: § 14 Abs. 2 und § 15 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes] sind in den vom Gericht zu setzenden Fristen ...

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