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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 187 FamFG – Örtliche Zuständigkeit.

Prof. Dr. Markus Gehrlein
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Gesetzestext

 

(1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht gegeben, ist der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgebend.

(3) Für Verfahren nach § 186 Nr. 4 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) In Adoptionssachen, die einen Minderjährigen betreffen, ist § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Adoptionswirkungsgesetzes entsprechend anzuwenden, wenn

1. der gewöhnliche Aufenthalt der Annehmenden und des Anzunehmenden im Ausland liegt oder
2. der Anzunehmende in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatte.

(5) Ist nach den Absätzen 1 bis 4 eine Zuständigkeit nicht gegeben, ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig. Es kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht verweisen.

A. Gewöhnlicher Aufenthalt des Annehmenden (Abs 1).

 

Rn 1

Die Vorschrift befasst sich mit der örtlichen Zuständigkeit in Adoptionssachen. In Verfahren, welche die Annahme als Kind (§ 186 Nr 1), die Ersetzung der Einwilligung zur Annahme als Kind (§ 186 Nr. 2) oder die Aufhebung des Annahmeverhältnisses (§ 186 Nr 3) betreffen, ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordert eine auf längere Dauer angelegte sozialen Eingliederung und meint den Mittelpunkt der Lebensführung (BTDrs 16/6308, 226). Abzustellen ist auf den gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Antragstellung.

B. Ersatzzuständigkeit am Ort des Aufenthaltes des Kindes (Abs 2).

 

Rn 2

Falls eine Zuständigkeit nach Nr 1 nicht eingreift, ist der inländische gewöhnliche Aufenthalt des Kindes maßgeblich. Ohne Bede...

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Gesetz über das Verfahren i... / § 187 Örtliche Zuständigkeit
Gesetz über das Verfahren i... / § 187 Örtliche Zuständigkeit

  (1) Für Verfahren nach § 186 Nr. 1 bis 3 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Annehmende oder einer der Annehmenden seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.  (2) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts nach Absatz 1 nicht ...

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