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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, FamFG § 114 FamFG – ... / I. Ehe- und Folgesachen.

Andreas Oeley
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Rn 2

I, II statuieren – vorbehaltlich IV (s Rn 6) – für Ehegatten einen instanzenübergreifenden Anwaltszwang in Ehe- (§ 121) u Folgesachen (§ 137 II, III), also auch für fG-Folgesachen; für andere Beteiligte (Dritte) gilt dies gem II – vorbehaltlich III (s Rn 5), IV (s Rn 6) – nur vor dem BGH. V erstreckt die Vollmacht für ein Scheidungsverfahren (§ 121 Nr 1) automatisch auf die Scheidungsfolgesachen (§ 137 II, III) u verlangt in Ehesachen (§ 121) eine besondere Verfahrensvollmacht, deren Nachweis sich – nur auf Rüge (§ 113 I 2 iVm § 88 I ZPO) – nach § 113 I 2 iVm § 80 ZPO richtet. Diese Vollmacht darf keine Generalvollmacht für gerichtliche Verfahren sein, sondern muss sich angesichts der Höchstpersönlichkeit des Verfahrensgegenstands durch dessen nähere Bezeichnung explizit auf die konkrete Ehesache unter Benennung des konkreten Verfahrensziels beziehen (KG FamRZ 14, 1482). Das gilt auch beim Wechsel des Rechtsschutzziels v Scheidungsantrag zum Abweisungsantrag oder umgekehrt (KG FamRZ 14, 1482). Einem anwaltlich nicht vertretenen Ag kann in einer Scheidungssache (§ 121 Nr 1) gem § 138 ein RA beigeordnet werden. Erfolgt dies nicht, kann er dennoch gem IV Nr 3 der Scheidung zustimmen oder seine Zustimmung widerrufen, der Rücknahme des Scheidungsantrags zustimmen (§ 113 I 2 iVm § 269 I ZPO; eine Einwilligung zur Rücknahme des Scheidungsantrags ist bereits nicht erforderlich, wenn der Ag bislang mangels anwaltlicher Vertretung [§ 114 I] nicht zur Hauptsache verhandeln konnte [Köln NJW-RR 11, 509]), gem IV Nr 4 die Abtrennung einer Folgesache beantragen u gem IV Nr 7 verschiedene Anträge in der Folgesache VA stellen. Des Weiteren ist er gem § 128 persönlich anzuhören u kann dabei in entscheidungserheblicher Weise Vortrag des ASt bestreiten einschl die Härteklausel des § 1568 B...

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