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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32012R1215 Art. 75 Brüssel Ia-VO

Prof. Dr. Boris Schinkels
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Zusammenfassung

 

Art. 75 Brüssel Ia-VO0 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 10. Januar 2014 mit,

a) an welches Gericht der Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 47 Absatz 1 zu richten ist;
b) bei welchen Gerichten der Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist;
c) bei welchen Gerichten ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist und
d) welche Sprachen für die Übersetzung der Formblätter nach Artikel 57 Absatz 2 zugelassen sind.

Die Angaben werden von der Kommission in geeigneter Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

 

Rn 1

Notifiziert sind für Deutschland zu lit a LG, zu lit b OLG und zu lit c BGH. Vgl entsprechend auch § 1115 ZPO. Eine weitere Sprache (lit d) wurde nicht notifiziert, vgl auch § 1113 ZPO.

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