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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, 32006R1896 Art. 6 EuMVVO – Zuständigkeit.

Benedikt Windau
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Gesetzestext

 

(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.

(2) Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 hat.

 

Rn 1

Abs 1 betrifft nur die internationale Zuständigkeit und verweist seit dem 10.1.15 in die Brüssel-Ia-VO, s Art 80 Brüssel-Ia-VO. Abs 2 enthält eine Sonderregelung zum Verbraucherschutz.

 

Rn 1a

Für die örtliche Zuständigkeit gelten insgesamt und insoweit unabhängig von den Regelungen der Brüssel-Ia-VO die mitgliedstaatlichen Regelungen; in Deutschland ist das AG Wedding gem § 1087 ausschließlich zuständig. Der Einspruch gg einen Europäischen Zahlungsbefehl (Art 16, 17 EuMVVO) gilt iÜ nicht als ggf zuständigkeitsbegründende Einlassung iSv Art 26 I Brüssel-Ia-VO (EuGH EuZW 13, 628 m Anm Sujecki).

 

Rn 2

Richtet sich das Verfahren gg einen Verbraucher, sind gem Abs 2 die Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausschließlich zuständig. Der Begriff des Verbrauchervertrags aus Art 17 Brüssel-Ia-VO wird hier nicht übernommen (auch wenn Formblatt A diesen Begriff verwendet), sondern Abs 2 ist weiter gefasst und entspricht Art 6 I lit d EuVTVO (s dort Rn 5). Aufgrund der anderen sprachlichen Fassung sind Versicherungs- und Arbeitssachen erfasst (BeckOKZPO/Wolber Rz 11 aA MüKoZPO/Ulrici Rz 10).

 

Rn 3

Im Verhältnis zur Brüssel-Ia-VO ist Abs 2 lex specialis, dh die ausschließlich...

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