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Prof. Dr. Jürgen Damrau/Dr. Manuel Tanck, Praxiskommenta ... / C. Rechtsfolgen

Dr. Thomas Gleumes
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Rz. 5

Die rechtliche Folge der Feststellung nach § 1964 Abs. 1 BGB wird in § 1966 BGB dahin bestimmt, dass erst ab diesem Zeitpunkt von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben ein Recht geltend gemacht werden kann. Daraus folgt zugleich, dass bis zu diesem Zeitpunkt weder seitens des Fiskus noch gegen diesen ein Recht geltend gemacht werden kann.

 

Rz. 6

Unter dem Begriff des Rechts i.S.v. § 1966 BGB sind zunächst die mit der Stellung des Fiskus als gesetzlichem Erben verbundenen Rechte und Pflichten (Rechte gegen den Fiskus) zu verstehen.

 

Rz. 7

Erfasst wird darüber hinaus auch die Erbberechtigung des Fiskus als gesetzlichem Erben als solche.[4] Sachlich begründet ist die Einbeziehung der Erbberechtigung des Fiskus in § 1966 BGB unter dem Gesichtspunkt, dass der Gesetzgeber mit §§ 1964 f. BGB ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Erbberechtigung des Fiskus normiert hat, das durch die Zulassung eines Feststellungsprozesses über diese Frage unter Umständen mit Bindungswirkung für das Nachlassgericht ausgehöhlt würde. Auch die Regelung des § 1965 Abs. 2 BGB der von der Zulässigkeit einer die Erbberechtigung des Erbprätendenten betreffenden Feststellungsklage ausgeht, steht insoweit nicht entgegen, als es hier um das Erbrecht des Erbanwärters geht.[5] Die Einbeziehung der Erbberechtigung hat zur Folge, dass der Fiskus bis zu einem Feststellungsbeschluss nach § 1964 Abs. 1 BGB seine Rechtsposition als gesetzlicher Erbe nicht im Wege einer Feststellungsklage geltend machen kann. Aus demselben Grund ist auch eine negative Feststellungsklage des Erbanwärters gegen den Fiskus des Inhalts, dass dieser nicht gesetzlicher Erbe ist, ausgeschlossen.[6] Denn dann müsste im Falle der Klageabweisung durch Sachurteil zwangsläufig die Erbberechtigung d...

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